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Revers-Charging-Verfahren ab 01.Oktober 2014
Der Gesetzgeber hat gemäß §13b Umsatzsteuergesetz Abs.2, Nr.11 ein neues Verfahren eingeführt. Das bisher im EU-Geschäft übliche Revers-Charge-Verfahren wird zum 1.10.2014 auch innerhalb Deutschlands im B-to-B-Geschäft gültig.
Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Handel mit Metallen, Edelmetallen etc. dem neuen Verfahren unterliegt, es erfolgt der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger/Revers-Charging-Verfahren.
Unternehmen dürfen die Umsatzsteuer nur an Endkunden weiter berechnen, der B-to-B Handel erstellt lediglich Netto-Rechnungen, so unser Kenntnisstand.
Dieser Ansatz stammt aus der Baubranche: Unternehmen, die die Vorsteuer abführten und anschließend relativ lange auf die Erstattung durch den Endkunden warten mussten, was in der Natur von Großprojektgeschäften üblich ist, gerieten nicht selten in Liquiditätsengpässe. Platze das Geschäft, weil der Endkunde insolvent wurde oder andere Gründe zur Zahlungsverzögerung führten, waren Unternehmen in ihrer Liquidität gefährdet.
Außerdem beklagte der Bund durch Karussellgeschäfte, in die nicht selten bis zu 70 Unternehmen beteiligt waren, hohe Steuerausfälle durch Umsatzsteuerbetrug. Auch diesen Treiben schiebt der Gesetzgeber nun einen Riegel vor.
Nachdem die Baubranche als erste diese Umstellung erfahren hat, ist die Stahl- und Metallbranche dran, weitere Branchen werden folgen.
Doch wie sieht es bei Anarbeitungen aus?
Stahl, Metall muss geschnitten und häufig weiter bearbeitet werden (strahlen, entgraten, kanten, bohren, fasen etc.)?
Wie handhaben das die Unternehmen in der Praxis?
Teilen Sie uns Ihre Gedanken dazu mit.
manche Dinge erledigen sich von allein!
Gut so!